Seit März 2024 gibt es einen Schulversuch an den Kollegs in Bayern. Der Schulversuch soll zeigen, inwieweit Kollegs im bayerischen differenzierten Bildungssystem einen ergänzenden Beitrag zur Beschulung von Bewerberinnen und Bewerbern mit abgebrochenem Ersten Bildungsweg leisten können.

handshake svgrepo comAufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern mit abgebrochenem Ersten Bildungsweg am Kolleg in Bayern

Beim Schulversuch geht es vor allem um die Voraussetzung der beruflichen Tätigkeit. Denn die berufliche Tätigkeit ist für Menschen mit Migrationsgeschichte oder Menschen mit schwerwiegender längerer bzw. chronischer Krankheit kaum nachweisbar. Zugleich fallen diese Menschen ab einem gewissen Alter häufig durch das Raster des Schulsystems, obwohl sie dringend Qualifikationen brauchen.

Von der Voraussetzung eines beruflichen Vorlaufs wird daher im Rahmen des Schulversuchs abgesehen, wenn eine Bewerberin bzw. ein Bewerber den Nachweis erbringt, dass für sie bzw. ihn die
Fortsetzung des Ersten Bildungswegs bei

  • flucht- oder migrationsbedingtem Zuzug aus dem Ausland oder
  • ärztlich bescheinigter schwerwiegender längerer bzw. chronischer Krankheit sowie
  • der Abwägung von Alternativen (z. B. Klärung der Aufnahme im beruflichen Schulwesen bzw. anderen geeigneten Einrichtungen)

nicht mehr zur Verfügung steht, jedoch eine begründete Perspektive für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife deutlich erkennbar ist.

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter einer teilnehmenden Modellschule entscheidet nach individuellem Beratungsgespräch auf Grundlage der vorhandenen Nachweise (Bildungsnachweise, Gutachten, ggf. Empfehlung der Staatlichen Schulberatungsstelle, Schullaufbahnempfehlung) mit Blick auf die Leistungsfähigkeit und eine pädagogische Wertung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers bzw. der Bewerberin über die Aufnahme, für die ggf. Eignungsprüfungen bzw. Einstufungstests durchgeführt werden können.

Die anderen Zugangsvorausetzungen (Alter und Schulabschlüsse) bleiben vom Schulversuch unberührt so bestehen wie bisher.

Dr. Oliver Killgus

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Zitat (kursiv): KmBek vom 8. März 2024, Az. V.5-BO5231.0/32/2

 

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